Statuten des Kirchgemeindeorchesters Schwamendingen
Name, Sitz |
Art. 1 Unter dem Namen Kirchgemeindeorchester Schwamendingen (im Folgenden 'Orchester' genannt) besteht in Zürich ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
Zweck |
Art. 2 Das Orchester will mit seinen musikalischen Beiträgen die Gottesdienste der Kirchgemeinden in Zürich bereichern und mit seiner Konzerttätigkeit die Freude an der Musik fördern. |
Organe |
Art. 3 Die Organe des Orchesters sind a) die Generalversammlung b) die ausserordentliche Mitgliederversammlung c) der Vorstand d) die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren |
Mitgliedschaft und Stimmrecht |
Art. 4 Wer im Orchester musiziert und nicht vom Orchester angestellt ist, tritt dem Verein als Aktivmitglied bei, ist an General- und Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und verpflichtet sich zur regelmässigen Teilnahme an den Proben sowie zur Leistung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Orchesters. Sie bezahlen einen freiwilligen Jahresbeitrag. Bei Generalversammlungen und bei ausserordentlichen Mitgliederversammlungen sind sie willkommen, sie sind aber nicht stimmberechtigt. Antrags- aber nicht stimmberechtigt sind vom Orchester angestellte Personen. |
Generalversammlung |
Art. 5 Jährlich findet im Januar eine Generalversammlung statt. Die Generalversammlung ist zuständig für a) die Abnahme des Jahresberichtes b) die Abnahme der Jahresrechnung c) die Genehmigung des Voranschlages d) alle Geschäfte nach Art. 6 |
Ausserordentliche Mitgliederversammlung |
Art. 6 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von 1/4 der Aktivmitglieder ein. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Wahl des Vorstandes b) die Wahl der Dirigentin oder des Dirigenten c) die Wahl der Rechnungsrevisorinnen und -revisoren d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages e) die Änderung der Statuten f) die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes |
Einladung zur Generalversammlung und zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung |
Art. 7 Der Vorstand lädt spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung bzw. der ausserordentlichen Mitgliederversammlung alle Aktivmitglieder, die Dirigentin oder den Dirigenten und weitere interessierte Personen schriftlich zur Versammlung ein. |
Anträge |
Art. 8 Anträge können beim Vorstand bis vier Wochen vor der Generalversammlung bzw. der ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. |
Mitgliederbeitrag und Geschäftsjahr |
Art. 9 Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung bzw. von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
Haftung |
Art. 10 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
Vorstand |
Art. 11 Der Vorstand konstituiert sich selbst, indem er die Präsidentin oder den Präsidenten, die Aktuarin oder den Aktuar, die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer und weitere Chargen bestimmt. Er führt sämtliche Geschäfte des Orchesters und vertritt dieses nach aussen. Der Vorstand ist für die Anstellung der Konzertmeisterin oder des Konzertmeisters und von Stimmführerinnen und Stimmführern zuständig. Er befindet über die Aufnahme und über einen allfälligen Ausschluss von Mitgliedern. Im Einzelfall kann er eine Ermässigung oder den Erlass des Mitgliederbeitrages beschliessen. Mitglieder des Vorstands sind für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt und können sich danach wieder zur Wahl stellen. |
Dirigentin / Dirigent |
Art. 12 Die Dirigentin oder der Dirigent schlägt dem Vorstand jeweils im Juni die Konzertprogramme des folgenden Kalenderjahres vor und berücksichtigt dabei sowohl die spielerischen als auch die finanziellen Möglichkeiten des Orchesters. Bei allen Entscheiden, welche die musikalische Tätigkeit des Orchesters betreffen, hat die Dirigentin oder der Dirigent ein Antrags- und ein Mitspracherecht. |
Auflösung |
Art. 13 Die Generalversammlung bzw. die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte aller Aktivmitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktivmitglieder der Auflösung zustimmt. Die Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder bestimmt, welchem Zweck das Vereinsvermögen zugeführt wird. |
Schlussbestimmung |
Art. 14 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. April 1999 genehmigt. Revisionen erfolgten am 6.4.2009, am 6.12.2010 und am 10.12.2018. Die Revision vom 2.9.2019 tritt per 1.10.2019 in Kraft. |
Zürich, den 02. September 2019
Der Präsident: Jürg Forster, Dr. phil. Die Aktuarin: Noëmi Elmiger
Der Präsident: Jürg Forster, Dr. phil. Die Aktuarin: Noëmi Elmiger